Automobilmarkt: Mit der KFZ-Verordnung des Bundesrates wird die Praxis der WEKO im Automobilmarkt für Gerichte verbindlich
Am 29. November 2023 hat der Bundesrat die Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor ("Automobilverordnung") verabschiedet, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Aufgrund der Motion Pfister wird diese die Bekanntmachung der Wettbewerbskommission ("WEKO") über die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor ("Kfz-Bekanntmachung") ersetzen.
Publiziert: 13 Dezember 2023
Partner, Head of Competition
Publiziert: 13 Dezember 2023 | ||
Autoren |
Marcel Meinhardt |
Partner, Head of Competition |
Expertise |
Competition and Regulated Markets |
Mit der neuen KFZ-Verordnung sollen analog der KFZ-Bekanntmachung wettbewerbsschädliche Abreden und eine Abschottung des schweizerischen Automobilmarktes verhindert werden.
Sie gilt für vertikale Wettbewerbsabreden beim Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie bei der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen. Die neue KFZ-Verordnung nennt die Verhaltensweisen, welche im Automobilvertrieb qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs darstellen und die bisher von der WEKO als solche qualifiziert wurden. Diese Verhaltensweisen wurden ohne wesentliche inhaltliche Änderungen aus der bisher geltenden KFZ-Bekanntmachung übernommen. Es wurden nur einige kleine materiellen Anpassungen aufgrund der technischen Entwicklung in der Automobilbranche vorgenommen.
Im Gegensatz zur bisher geltenden KFZ-Bekanntmachung der WEKO ist die neue KFZ-Verordnung nun sowohl für die WEKO als auch für die Schweizer Gerichte bindend.
Am 4. Dezember 2023 hat die WEKO die Erläuterungen zur KFZ-Verordnung publiziert, die ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft treten werden. Die Erläuterungen folgen im Grundsatz denjenigen der Europäische Union. Die WEKO erläutert die Beschränkung von Parallelimporten, den Zugang zu Ersatzteilen und technischen Informationen für unabhängige Garagen, den Mehrmarkenvertrieb durch Garagen und die Kündigungsmodalitäten. Die Erläuterungen dienen lediglich als Auslegehilfe und sind für die Schweizer Gerichte nicht bindend.
Wir empfehlen Unternehmen, die im Automobilsektor tätig sind, ihre Händlerverträge im Lichte dieser Änderungen zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als dass die Anforderungen über die des EU-Kartellrechts hinausgehen.
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