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Neues Abkommen erleichtert Zusammenarbeit schweizerischer und deutscher Wettbewerbsbehörden

Neues Abkommen erleichtert Zusammenarbeit schweizerischer und deutscher Wettbewerbsbehörden

Am 1. November 2022 haben die Schweiz und Deutschland ein Abkommen über die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden ("Abkommen") unterzeichnet. Inhaltlich bestehen starke Parallelen zum Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts, das 2014 in Kraft getreten ist.

Publiziert: 4 November 2022

Autoren
Partner, Head of Competition
Managing Partner, Head of Competition
Partner, Head of Intellectual Property
Publiziert: 4 November 2022
Autoren

Marcel Meinhardt

Partner, Head of Competition

Astrid Waser

Partner

Benoît Merkt

Managing Partner, Head of Competition

Sevan Antreasyan

Partner, Head of Intellectual Property

Expertise Competition and Regulated Markets

Wesentlicher Inhalt des Abkommens

Das Abkommen bezweckt eine effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts bei grenz- überschreitenden Sachverhalten. Vorbild für das Abkommen war das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts, das 2014 in Kraft getreten ist.

Das Abkommen ermöglicht zukünftig die Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Wettbewerbskommission ("WEKO") und dem deutschen Bundeskartellamt. Zukünftig können sie koordinierte Durchsetzungsmassnahmen vornehmen, z.B. Hausdurchsuchungen zeitlich aufeinander abstimmen oder vertrauliche Informationen und Beweismittel austauschen. Neben der Zustellung der breit definierten hoheitlichen Akte ermöglicht das Abkommen auch die direkte Zustellung von Mitteilungen, Auskunftsbegehren und andere Schreiben, die keine hoheitlichen Akte darstellen, im jeweils anderen Vertragsstaat. Das Bundeskartellamt ist ferner berechtigt, Informationen, die es unter dem Abkommen (Art. 8) erlangt hat, der EU Kommission mitzuteilen. Die Offenlegung solcher Informationen an die Wettbewerbsbehörden anderer EU-Staaten bedarf hingegen der vorherigen Zustimmung der WEKO.
 

Ausblick und Fazit

Die Schweizer Bundesversammlung muss das Abkommen noch genehmigen. Nach seinem Inkrafttreten, frühestens im September 2023, ist ein Anstieg paralleler Verfahren bei grenz- überschreitenden Sachverhalten in der Schweiz und Deutschland wahrscheinlich. In solchen Verfahren wird eine einheitliche und koordinierte Verfahrensstrategie für beide Länder wichtiger. Da das Bundeskartellamt insbesondere im Bereich der Datenwirtschaft besonders aktiv tätig ist, könnte das neue Abkommen gerade für Unternehmen in dieser Branche praktisch bedeutsamer werden als das bereits geltende Kooperationsabkommen mit der EU.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieses Update Newsflash ist allgemeiner Natur und stellt keine Rechtsauskunft dar. Bei Fragen zur für Sie relevanten rechtlichen Ausgangslage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Reden wir

Marcel Meinhardt

Partner, Head of Competition, Zurich

marcel.meinhardt@lenzstaehelin.com

Tel: +41 58 450 80 00

Astrid Waser

Partner, Zurich

astrid.waser@lenzstaehelin.com

Tel: +41 58 450 80 00

Benoît Merkt

Managing Partner, Head of Competition, Geneva

benoit.merkt@lenzstaehelin.com

Tel: +41 58 450 70 00

Sevan Antreasyan

Partner, Head of Intellectual Property, Geneva

sevan.antreasyan@lenzstaehelin.com

Tel: +41 58 450 70 00